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Wir über uns - den Schützenverein Freischütz 1958 e.V.  Assmannshausen

Unsere Vereinsräume inkl. 6 brandneuen elektronischen Schießständen für Luftgewehr und -pistole (10m)

befinden sich im Vereinshaus in Assmannshausen (Rheinallee 3) im 1.Stock.

Bei uns werden Rundenwettkämpfe und Meisterschaften im Luftgewehr auf eletronische Schießanlagen geschossen. Die Schießdisziplin richtet sich nach den Regeln und Vorschriften des Hessischen Schützenverbandes.

Unser Verein ist Mitglied im Landessportbund Hessen und dem Hessischen Schützenverband e.V. und ist somit auch dem Deutschen Schützenverband angeschlossen. Nach dem Zusammenschluss der Schützenkreise 71 (Wiesbaden), 72 (Rheingau) und 83 (Main-Taunus) und der Auflösung der Schützengaue gehört unser Verein ab dem 1. September 2017 zum Bezirk 31 Rhein-Main.
 

Meister fallen nicht vom Himmel – sie werden ausgewählt, geformt und erprobt. Seit 1958 ist der Schützenverein Freischütz 1958 e.V. Assmannshausen eine Größe im Mannschaftssport des Rheingaus. Wir verbessern rohe Talente mit erstklassigem Training, tollen Workouts und echter Leidenschaft für Sport. Teamwork, Ausdauer und Sportsgeist – das sind die Markenzeichen unseres Vereins.

Trainingszeiten:

Jugend : Freitags ab 18 Uhr

Ansprechpartner: Jugendwartin Ulrike Wittmann
 

Schützenklasse : Freitags ab 19 Uhr

Ansprechpartner: Sportwart Robert Wittmann

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Der Vorstand

Die Menschen, die alles möglich machen

Thomas Petry

1. Vorsitzender 
(1. von links)

Judith Kremer

2. Vorsitzende
(mitte)

Kai Idstein

Schriftführer
(3. von rechts)

Bernd Radloff

Schatzmeister
(nicht im Bild)

Robert Wittmann

Sportwart
(2. von links)

Jens Schmidt

1. Beisitzer
(3. von links)

Stefan König

2. Beisitzer
(2. von rechts)

Ulrike Wittmann

Jugendwartin
(nicht im Bild)

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Vergangene Ausflüge

Ein Blick zurück

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Ausflug 2019 Paddeln an der Lahn

Von Mittwoch bis Sonntag wird jedes Jahr in der ersten Woche der  hessischen Sommerferien ein Jugendzeltlager organisiert.

Neben einem längeren Paddelausflug am Donnerstag und einer kürzeren Paddelstrecke am Samstag variieren die Ausflüge am Freitag.

In 2019 besuchten wir die Lorely und kämpften auf der Sommerrodelbahn um den Streckrekord

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Ausflug 2018 - Paddeln an der Lahn

Von Mittwoch bis Sonntag wird jedes Jahr in der ersten Woche der  hessischen Sommerferien ein Jugendzeltlager organisiert.

Neben einem längeren Paddelausflug am Donnerstag und einer kürzeren Paddelstrecke am Samstag variieren die Ausflüge am Freitag.

In 2018 ging

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Ausflug 2017 - Paddeln an der Lahn

Von Mittwoch bis Sonntag wird jedes Jahr in der ersten Woche der  hessischen Sommerferien ein Jugendzeltlager organisiert.

Neben einem längeren Paddelausflug am Donnerstag und einer kürzeren Paddelstrecke am Samstag variieren die Ausflüge am Freitag.

In 2017 war das gesamte Team im Kletterwald.

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Ausflug 2006 nach Cham im Bayerischen Wald

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Ausflug 2005 nach Weißbriach in Kärnten

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Ausflug 2004 in den Hegau am Bodensee

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Ausflug 2003 nach Bordesholm / Kiel

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Ausflug 2002 nach Pirna / Dresden

Wir über uns: Vergangene Veranstaltungen
Der Vorstand
Über Schützenverein Assmannshausen

wie alles begann

Die gesamte Geschichte

Gründung am 1. Februar 1958 in der Anker Stube in Assmannshausen.

Gründer (v.r.) :
Richard Vollmer (t)

Peter Rössler (t)

Heinz Schmelzeis (t)

Dr. Alois Mohr (t)

Erich Schwarz  (t 1992)

Herbert Lange (t 1992)
Willi Schütz (t)
Karl-Martin Rössler  (t)

Josef "Jupp"  Springer (t  wurde kurz darauf Mitglied) 

Unmittelbar nach der Gründung wurden folgende Schützen in den Verein aufgenommen:
Dr. Kurt Jung (t), Jupp Jung (t), Ludwig Bopp (t), Karl Schuster (t), Josef Springer (t 2015)

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Wir über uns: Über uns

Satzung

S A T Z U N G


§ 1 Name und Sitz

Der am 1.Februar 1958 gegründete Verein führt den Namen

SCHÜTZENVEREIN „FREISCHÜTZ“ ASSMANNSHAUSEN.

Er wurde am 21.Oktober 1965 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Rüdesheim eintragen und hat seinen Sitz in Assmannshausen am Rhein.


§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Schützenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung und dient der Pflege des Schießsports auf der Grundlage des Amateurgedankens. Er will insbesondere seine Mitglieder

a)       Durch Pflege des Schießsports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkte, sowie durch Pflege der Geselligkeit freundschaftlich miteinander verbinden;

b)       Über die freiwillige Unterordnung unter die Sportordnung des Deutschen Schützenbundes und die allgemein gültigen Gesetze des Sportes auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft zusammenführen. Der Jugend soll dabei in diesem Sinne in ganz besonderem Maße eine sorgfältige Förderung zuteil werden.

Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V. für sich und seine Mitglieder die Satzung des LSBH und die Satzung des Hessischen Schützenverbandes an.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1)       Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht den Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe sind ehrenamtlich tätig. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecke des Sportes.

2)       Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3)      Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein hat:

a) ordentliche Mitglieder, b) Jugendmitglieder, c) Ehrenmitglieder

1.       Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.

2.       Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

3.       Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigte (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschrieben und zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1.       Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft ist eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von DM 20,- (zwanzig) zu entrichten. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist berechtigt die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig zu machen, aus dem hervorgeht, dass kein Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen.

2.       Der Vorstand kann vor Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds vom Antragsteller ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen.


§ 7 Mitgliedschaftsrechte

1.       Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie wirken an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mit, sofern sie das 16. Lebensjahr überschritten haben. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.

2.       Mitglieder unter 16 Jahren stimmen ihre Belange, die die Jugendarbeit betreffen, in eigener Beratung unter Vorsitz des Jugendwartes ab. In der Mitgliederversammlung nimmt der Jugendwart die Interessen dieser Jugendliche wahr.

3.       Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Für die Teilnahme an den einzelnen Schießsportdisziplinen gelten die jeweiligen Bestimmungen des Hessischen Schützenverbandes bzw. des Deutschen Schützenbundes.

4.       Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand Beauftragtem oder eines Abteilungsleiters in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu. Der Vereinsvorstand hat die Beschwerde in seiner ersten Sitzung nach Eingang derselben zu behandeln und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beratung schriftlich mitzuteilen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf persönliche Anhörung während der seine Beschwerde behandelnden Vorstandssitzung. Gegen den Bescheid hat der Beschwerdeführer das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Sie entscheidet endgültig.


§ 8 fehlt

  

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

a)       den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen.

b)       den Anordnungen des Vorstandes, eines Abteilungsleiters oder einem vom Vorstand Beauftragten in allen Vereins- und den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten.

c)       Die Beiträge pünktlich zu zahlen.

d)       Das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

  

§ 10 Strafen

1.       Zur Ahndung von Vergehen gegen Zweck und Aufgaben des Vereins können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:

a)      Verwarnung

b)      Verweis

c)      Geldbuße bis zu DM 50,-

d)      Sperre


2.       Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar:

a)      bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung

b)      wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane

c)      wegen unehrenhaften Benehmens innerhalb oder außerhalb des Vereins

d)      wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen.


Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, die dem Verein gehören, unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben. Bei Ausschluss besteht kein Anspruch auf Beitragsrückvergütung.

  

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1)      durch Tod,

2)      durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Geschäftsjahres (siehe § 4) zulässig und spätestens sechs Wochen zuvor zu erklären ist,

3)      durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied:

a)       sechs Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt hat oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat,

4)      durch Ausschluss (siehe § 10, Absatz 2)

  

 § 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1)       die Mitgliederversammlung (§ 13)

2)       der Vorstand (§ 14)

  

§ 13 Die Mitgliederversammlung

1)      Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen, Jugend- und Ehrenmitglieder.

2)      Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alljährlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres statt.

3)      Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Weg zu erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:

a)       Jahresbericht des 1. Vorsitzenden

b)       Protokoll der letzten Mitgliederversammlung

c)       Bericht des Schatzmeisters

d)       Bericht des Kassenprüfers

e)       Bericht des Sportwartes

f)        Entlastung des Vorstandes

g)       Neuwahlen

h)       Beschlussfassung über Anträge
Anträge zu h) müssen spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein.

4)      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird dabei die erforderliche Anzahl stimmberechtigter Mitglieder nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann beschlussfähig ist.

5)      Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Für die Einladungsform und -frist, sowie die Beschlussfähigkeit gelten die gleichen Festlegungen wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (siehe Absatz 3 und 4).

6)      Die Mitgliederversammlung entscheidet mit absoluter Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.

7)      Mitglieder, die in einer Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Leiter der Versammlung schriftlich vorliegt.

8)      Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

  

§ 14 Vorstand

1)       der Vorstand besteht aus:

a)       dem 1. Vorsitzenden

b)       dem 2. Vorsitzenden

c)       dem Schriftführer

d)       dem Schatzmeister

e)       dem 1. Sportwart

f)        dem Jugendwart

g)       drei Beisitzern

2)       Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3)       Der 1. Vorsitzende wird von der Generalversammlung auf vier, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister auf drei, der Sportwart und der Jugendwart auf zwei und die Beisitzer auf ein Jahr gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

4)       Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung des Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zum Zwecke der Pflege des Sports zu erfolgen.
Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt werden. Ausgaben, deren Höhe vor der Genehmigung nicht festgestellt werden kann, müssen wenigstens dem Grunde nach genehmigt werden. Der Vorstand ist verpflichtet Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die Einnahmen sind in ordentliche und außerordentliche aufzuteilen. Die ordentlichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentliche Einnahmen grundsätzlich für außerordentliche Zwecke verwendet werden. Die Ausgaben müssen sich grundsätzlich im Rahmen des jeweiligen Voranschlags halten.

5)       Der Vorstand muss mindestens einmal monatlich zusammenkommen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzungen, die nicht öffentlich sind, ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Alle Beschlüsse sind grundsätzliche in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Vorstandsmitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden. Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung fern, so muss es aus dem Vorstand ausscheiden. Das ausscheidende Vorstandsmitglied kann im laufenden Geschäftsjahr kein Vorstandsamt mehr bekleiden. Eine Ersatzwahl hat binnen vier Wochen nach dem Ausscheiden zu erfolgen. Die Bestimmung gilt auch sinngemäß beim Ausscheiden aus einem anderen Grund.

6)       Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

  

§ 15 Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Prüfung der Vereinskasse auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Zusätzliche Zwischenprüfungen können durchgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

  

§ 16 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Der Ausschuss wählt für die Dauer seiner Tätigkeit seinen Vorsitzenden, der dem Vorstand über die Abwicklung seiner Aufgaben zu berichten hat.

  

§ 17 Ehrungen

1)      Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann eine Person durch die der ordentliche Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Das Ehrenmitglied behält diese Auszeichnung auf Lebenszeit, wenn nicht satzungsmäßige Ausschließungsgründe dagegen sprechen. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, und zwar wiederum mit einer 2/3 Mehrheit.

2)      Andere Personen und Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit einer Vereinsurkunde ausgezeichnet werden. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann durch Beschluss Ehrenurkunden wieder aberkennen, wenn ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen, dem Hessischen Schützenverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.

3)      Ehrenmitglieder und Besitzer der Ehrenurkunde haben die gleichen Rechte und Pflichten (außer Punkt 4) wie ordentliche Mitglieder.

4)      Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

  

§ 18 Haftung

Die Haftung des Vereins richtet sich nach den §§ des BGB.

  

§ 19 Auflösung

1)      Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit in namentlicher Abstimmung entsprechend beschließt.
Die zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bei der Abstimmung anwesend sind.

2)      Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Rüdesheim am Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sportes zu verwenden hat.


Die hier vorliegende Satzung tritt anstelle der Satzung vom 21. Januar 1961 und wurde durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung am 26. Januar 1980 beschlossen.



Assmannshausen, den 26. Januar 1980

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